Gründung Genossenschaft

Bis die neu gegründete Genossenschaft mit dem Eintrag ins Handelsregister die eigenständige Rechtspersönlichkeit erlangt, müssen nachfolgende Punkte beachtet werden: 

Personenanzahl 
Eine Genossenschaft muss aus mindestens sieben Personen bestehen, die sich zwecks Förderung und/oder Sicherung gemeinsamer Interessen –Selbsthilfe –körperschaftlich organisieren. 

Organe
Die Genossenschaft handelt durch die gesetzlich vorgeschriebenen Organe; dies sind die Generalversammlung (Versammlung der Genossenschafter/-innen), der Vorstand (Verwaltungsorgan) und gegebenenfalls die Revisionsstelle. Die Wahl und Bestellung dieser Organe muss im Protokoll der Gründungsversammlung festgehalten werden.

Finanzierung
Um von den Fördermassnahmen der öffentlichen Hand profitieren zu können (beispielsweise von Darlehen aus dem Fonds de Roulementoder Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger), muss die Genossenschaft gemeinnützig sein. Die Gemeinnützigkeit muss sich einerseits aus den Statuten klar ergeben (beispielsweise expliziter Ausschluss der Spekulation) und sollte andererseits nach Möglichkeit auch explizit im Zweckartikel erwähnt werden (vgl. Art. 37 ff. der Wohnraumförderungsverordnung WFV). Die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit werden in den Musterstatuten berücksichtigt.

Revision
Je nach Grösse der zu gründenden Genossenschaft sind unterschiedliche Arten von Revisionen gesetzlich vorgeschrieben bzw. kann unter gewissen Bedingungen gänzlich auf eine Revision verzichtet werden (sogenanntes Opting Out, vgl. Art. 727 ff. OR).

Gründerversammlung
Wenn im Gründungsvorstand Einigkeit hinsichtlich aller genannten Punkte herrscht, erfolgt im nächsten Schritt die erste Generalversammlung (Gründungsversammlung), bei der die Genossenschafter bzw. Genossenschafterinnen teilnehmen und die Statuten genehmigen:

  • Bei der Gründung braucht es mindestens 7 Personen, die die Anteilscheine zeichnen.
  • In der Einladung zur Gründungsversammlung müssen alle erforderlichen Traktanden aufgeführt und der finale Statutenentwurf beigelegt werden.
  • Das Protokoll der Gründungsversammlung ist vom Gründungspräsidenten bzw. von der Gründungspräsidentin und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen.

Eintrag ins Handelsregister
Damit die neu gegründete Baugenossenschaft definitiv und rechtlich korrekt entsteht, muss diese noch im Handelsregister eingetragen werden. Dies erfolgt mittels Anmeldung der Genossenschaftsgründung am kantonalen Handelsregisteramt. Folgende Dokumente sind dazu notwendig: 

  • Anmeldeformular
  • Protokoll der Gründungsversammlung
  • Statuten der Genossenschaft

Kosten
Die Anmeldung beim Handelsregister ist kostenpflichtig. Das Handelsregisteramt überprüft die Unterlagen, das unter Umständen einige Monate in Anspruch nehmen kann. Mit der Publikation der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) ist die Genossenschaftsgründung abgeschlossen.

Walter Stern
Walter Stern
Gerne helfe ich Ihnen mit der Neugründung. Profitieren Sie zusätzlich von den notwenigen Grundlagedokumenten.

Tipp!

Suchen Sie währen der Gründung den Kontakt zu den lokalen Behörden. Das Netzwerk ist noch grösser, die Glaubwürdigkeit steigt automatisch und auch die Möglichkeiten erhöhen sich. Besonders empfehlenswert ist die Zusammenarbeit in den ländlichen Gemeinden.

Was ist eine Genossenschaft?

Die Genossenschaft als Rechtsform des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 828 bis 926 OR) verkörpert das urdemokratische Prinzip: Jeder Genossenschafter und jede Genossenschafterin hat – unabhängig vom eingesetzten Kapital – genau eine Stimme an der Generalversammlung. Die Genossenschaft ist eine personenbezogene Organisationsform zur Förderung oder Sicherung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen (Selbsthilfe). Sie ist zudem nicht gewinnorientiert. 

Die Mitgliedschaft in einer Baugenossenschaft wird oft als dritter Weg zwischen Wohneigentum und Miete bezeichnet: Die Genossenschaftsmitglieder kaufen ihre Wohnung in den meisten Fällen (siehe Flexibles Wohneigentum) zwar nicht, sind aber durch ihr Anteilsscheinkapital Mitbesitzer der Wohnung. In vielen Baugenossenschaften wird neben dem nachhaltigen Bereitstellen von preisgünstigem Wohnraum auch das aktive Gemeinschaftsleben unter den Mitgliedern gefördert.

Gründe für Genossenschaft als Rechtsform

Vom gemeinnützigen Wohnungsbau profitieren nicht nur die Bewohnenden, sondern die ganze Gesellschaft. Er trägt zu lebendigen Quartieren bei und entlastet die öffentliche Hand. 

Dank des Verzichts auf Gewinnstreben stellen die gemeinnützigen Wohnbauträger bzw. -innen einen Grundstock an langfristig preisgünstigen Wohnungen bereit. Gerade an begehrten Lagen mit hohem Preisniveau bieten sie bezahlbaren Wohnraum und wirken der Verdrängung schwächerer Bevölkerungsgruppen entgegen. Damit tragen sie zur sozialen Durchmischung bei, wie sie es auch in ihrer Charta als Ziel formuliert haben. 

Zivilgesellschaftliches Engagement

Bei den meisten Wohnbaugenossenschaften gilt: Wer hier wohnt, ist zugleich Mitglied, kann über die Geschäftstätigkeit mitbestimmen und sein eigenes Wohnumfeld aktiv mitgestalten. Gemeinnützige Bauträger bzw. -innen fördern das Engagement und das Verantwortungsbewusstsein der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie stärken damit die Zivilgesellschaft und tragen zur Teilhabe an der Gesellschaft bei. 

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