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Gründung einer Genossenschaft: Wichtige Schritte

Damit eine neu gegründete Genossenschaft nach Eintrag ins Handelsregister rechtlich eigenständig wird, sind folgende Schritte zu beachten:

  1. Personenanzahl: Eine Genossenschaft muss mindestens sieben Personen umfassen, die sich zur Förderung gemeinsamer Interessen zusammenschliessen (Selbsthilfe).
  2. Organe: Die Genossenschaft wird durch gesetzlich vorgeschriebene Organe geführt: Generalversammlung, Vorstand und ggf. Revisionsstelle. Die Wahl dieser Organe wird im Protokoll der Gründungsversammlung festgehalten.
  3. Finanzierung: Um von öffentlichen Förderungen (z.B. Fonds de Roulement, Anleihen) zu profitieren, muss die Genossenschaft gemeinnützig sein. Dies sollte in den Statuten und im Zweckartikel klar definiert werden.
  4. Revision: Abhängig von der Grösse der Genossenschaft gelten verschiedene Anforderungen an die Revision. Unter bestimmten Bedingungen kann auf eine Revision verzichtet werden (Opting Out).
  5. Gründungsversammlung: Die erste Generalversammlung (Gründungsversammlung) genehmigt die Statuten und wird von mindestens sieben Personen durchgeführt, die Anteilscheine zeichnen.
  6. Eintrag ins Handelsregister: Zur rechtlichen Gründung muss die Genossenschaft im Handelsregister eingetragen werden. Benötigte Dokumente: Anmeldeformular, Protokoll der Gründungsversammlung, Statuten
  7. Kosten und Abschluss: Die Anmeldung beim Handelsregister ist kostenpflichtig und kann mehrere Monate dauern. Mit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) ist die Gründung abgeschlossen.
Walter Stern
Walter Stern
Gerne helfe ich Ihnen mit der Neugründung. Profitieren Sie zusätzlich von den notwenigen Grundlagedokumenten.

Tipp!

Suchen Sie während der Gründung aktiv den Kontakt zu den lokalen Behörden. Ein gutes Netzwerk erhöht automatisch Ihre Glaubwürdigkeit und eröffnet zusätzliche Möglichkeiten. Besonders in ländlichen Gemeinden ist eine enge Zusammenarbeit sehr empfehlenswert.

Die Genossenschaft: Rechtsform und urdemokratisches Prinzip

Die Genossenschaft ist eine besondere Rechtsform im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 828 bis 926 OR), die das urdemokratische Prinzip verkörpert: Unabhängig vom eingebrachten Kapital hat jedes Mitglied bei der Generalversammlung genau eine Stimme. Diese personenbezogene Organisationsform dient der Förderung und Sicherung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen durch Selbsthilfe und ist nicht gewinnorientiert.

Baugenossenschaften: Der dritte Weg zwischen Wohneigentum und Miete
Die Mitgliedschaft in einer Baugenossenschaft wird häufig als dritter Weg zwischen Wohneigentum und Miete gesehen. Die Mitglieder erwerben zwar in den meisten Fällen ihre Wohnung nicht direkt (siehe flexibles Wohneigentum), aber durch ihr Anteilsscheinkapital sind sie Mitbesitzer. Viele Baugenossenschaften fördern nicht nur das Bereitstellen von preisgünstigem Wohnraum, sondern auch das aktive Gemeinschaftsleben unter den Mitgliedern.

Gründe für die Genossenschaft als Rechtsform im Wohnungsbau

Der gemeinnützige Wohnungsbau bietet nicht nur den Bewohnenden Vorteile, sondern fördert das Wohl der gesamten Gesellschaft. Er trägt zu lebendigen Quartieren bei und entlastet die öffentliche Hand.

Langfristig preisgünstiger Wohnraum
Dank des Verzichts auf Gewinnstreben stellen gemeinnützige Wohnbauträger/innen einen langfristigen Bestand an preisgünstigen Wohnungen bereit. Besonders in begehrten Lagen mit hohem Preisniveau schaffen sie bezahlbaren Wohnraum und verhindern die Verdrängung von schwächeren Bevölkerungsgruppen. Dies fördert die soziale Durchmischung, ein zentrales Ziel vieler Genossenschaften, wie in ihrer Charta verankert.

Zivilgesellschaftliches Engagement
In Wohnbaugenossenschaften gilt: Wer hier wohnt, ist zugleich Mitglied und kann aktiv über die Geschäftstätigkeit mitbestimmen sowie das eigene Wohnumfeld mitgestalten. Gemeinnützige Bauträger/innen fördern das Engagement und stärken das Verantwortungsbewusstsein der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Zivilgesellschaft und zur sozialen Teilhabe.

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