Gründung Genossenschaft
Bis die neu gegründete Genossenschaft mit dem Eintrag ins Handelsregister die eigenständige Rechtspersönlichkeit erlangt, müssen nachfolgende Punkte beachtet werden:
Personenanzahl
Eine Genossenschaft muss aus mindestens sieben Personen bestehen, die sich zwecks Förderung und/oder Sicherung gemeinsamer Interessen –Selbsthilfe –körperschaftlich organisieren.
Organe
Die Genossenschaft handelt durch die gesetzlich vorgeschriebenen Organe; dies sind die Generalversammlung (Versammlung der Genossenschafter/-innen), der Vorstand (Verwaltungsorgan) und gegebenenfalls die Revisionsstelle. Die Wahl und Bestellung dieser Organe muss im Protokoll der Gründungsversammlung festgehalten werden.
Finanzierung
Um von den Fördermassnahmen der öffentlichen Hand profitieren zu können (beispielsweise von Darlehen aus dem Fonds de Roulementoder Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger), muss die Genossenschaft gemeinnützig sein. Die Gemeinnützigkeit muss sich einerseits aus den Statuten klar ergeben (beispielsweise expliziter Ausschluss der Spekulation) und sollte andererseits nach Möglichkeit auch explizit im Zweckartikel erwähnt werden (vgl. Art. 37 ff. der Wohnraumförderungsverordnung WFV). Die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit werden in den Musterstatuten berücksichtigt.
Revision
Je nach Grösse der zu gründenden Genossenschaft sind unterschiedliche Arten von Revisionen gesetzlich vorgeschrieben bzw. kann unter gewissen Bedingungen gänzlich auf eine Revision verzichtet werden (sogenanntes Opting Out, vgl. Art. 727 ff. OR).
Gründerversammlung
Wenn im Gründungsvorstand Einigkeit hinsichtlich aller genannten Punkte herrscht, erfolgt im nächsten Schritt die erste Generalversammlung (Gründungsversammlung), bei der die Genossenschafter bzw. Genossenschafterinnen teilnehmen und die Statuten genehmigen:
- Bei der Gründung braucht es mindestens 7 Personen, die die Anteilscheine zeichnen.
- In der Einladung zur Gründungsversammlung müssen alle erforderlichen Traktanden aufgeführt und der finale Statutenentwurf beigelegt werden.
- Das Protokoll der Gründungsversammlung ist vom Gründungspräsidenten bzw. von der Gründungspräsidentin und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen.
Eintrag ins Handelsregister
Damit die neu gegründete Baugenossenschaft definitiv und rechtlich korrekt entsteht, muss diese noch im Handelsregister eingetragen werden. Dies erfolgt mittels Anmeldung der Genossenschaftsgründung am kantonalen Handelsregisteramt. Folgende Dokumente sind dazu notwendig:
- Anmeldeformular
- Protokoll der Gründungsversammlung
- Statuten der Genossenschaft
Kosten
Die Anmeldung beim Handelsregister ist kostenpflichtig. Das Handelsregisteramt überprüft die Unterlagen, das unter Umständen einige Monate in Anspruch nehmen kann. Mit der Publikation der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) ist die Genossenschaftsgründung abgeschlossen.
Tipp!
Suchen Sie währen der Gründung den Kontakt zu den lokalen Behörden. Das Netzwerk ist noch grösser, die Glaubwürdigkeit steigt automatisch und auch die Möglichkeiten erhöhen sich. Besonders empfehlenswert ist die Zusammenarbeit in den ländlichen Gemeinden.