Speziallösung für Mitglieder
Der Haftung der Organe wird in Baugenossenschaften oft zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Vorstandsmitglieder, Kommissionsmitglieder sowie die Mitglieder der Geschäftsstelle haften persönlich und mit ihrem Privatvermögen für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen (OR Art. 916 Abs. 1). Ebenso besteht eine gesetzliche Haftung bei Überschuldung oder einem allfälligen Konkurs der Genossenschaft. Die Haftung kann auch nicht durch Statuten oder anders lautende Verträge wegbedungen werden, da der Gesetzgeber eine zwingende Haftung vorsieht.
Aufgrund dieser Ausgangslage hat unsere Silberpartnerin ASSEPRO Brokerage AG einen Rahmenvertrag für eine Organ-Haftpflichtversicherung exklusiv für unsere Mitglieder abgeschlossen.
Typische Pflichtverletzungen, die zu Haftungsfällen führen können:
- Nicht zweckmässige Organisation der Genossenschaft bzw. der Genossenschaftsführung
- Unterlassene oder schlechte Erfüllung schadenauslösender Aufgaben
- Ungenügende Delegation von Aufgaben und Verantwortung
- Unsorgfältige Auswahl, ungenügende Anweisung und Überwachung der Geschäftsführung
- Unterlassener Beizug von Spezialisten
- Ungenügende finanzielle Führung der Genossenschaft
- Verstoss gegen Kapitalschutzvorschriften
- Ungenügende Prüfung einer Akquisition
- Eingehen oder Duldung von Klumpenrisiken
- Verstoss gegen Sorgfaltspflichten bei Gewährung von Darlehen an Genossenschafter
- Falsche Beurteilung einzelner Geschäfte