| AG |
0,5 % pro Jahr vom Brandversicherungswert, maximal 3 % des Versicherungswerts, nur für juristische Personen. |
Ab 2025 keine Änderung der Pauschalrückstellung mehr möglich; Bestand per Ende 2024 bis spätestens 2027 aufzulösen. |
KPMG |
| AI |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert; Rückstellungen nur bei geplanter Arbeit und nach kantonalem Nachweis. |
KPMG |
| AR |
0,5 % des Buchwerts; maximal 3 % des amtlichen Verkehrswerts. |
Stand Januar 2026: noch nicht entschieden. |
KPMG |
| BE |
2 % des Gebäudeversicherungswerts pro Jahr; maximal 16 % des Gebäudeversicherungswerts. Zulässig nur, wenn Grossreparaturen in naher bis mittelfristiger Zukunft tatsächlich vorgesehen sind. |
Nicht vorgesehen, die Praxis generell abzuschaffen; projektbezogene Logik bleibt. |
Kanton Bern TaxInfo |
| BL |
1% des Gebäudeversicherungswerts pro Jahr; maximal 15% des Gebäudeversicherungswerts. |
Ab 1.1.2026 steuerlich nicht mehr anerkannt; bestehende pauschale Rückstellungen sind innerhalb von drei Jahren (spätestens im Geschäftsjahr 2029) handelsrechtlich aufzulösen, sonst erfolgt eine steuerliche Berichtigung. Künftig nur noch Rückstellungen für konkret bevorstehende Sanierungsprojekte zulässig, nachzuweisen z.B. mittels Offerten oder Baubewilligungen. |
Baselbieter Steuerbuch, Band 2, 31 Nr. 2 (Stand 20.03.2026) |
| BS |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert; pauschale Rückstellungen werden nicht zugelassen. |
Basler Steuerpraxis |
| FR |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| GE |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| GL |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| GR |
0,5 % des Buchwerts pro Jahr; maximal 10 % des Buchwerts. |
Ab 2026 keine Anerkennung mehr; vorhandene Rückstellungen bis spätestens 2028 handelsrechtlich auflösen oder durch echte Sanierungen konsumieren, sonst steuerliche Aufrechnung 2028. |
BDO |
| JU |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| LU |
1 % des Buchwerts pro Jahr; maximal 5 % des Buchwerts. |
Ab 2026 nicht mehr zulässig; Auflösung bis Ende 2030; individuelle Rückstellungen nur bei Nachweis. |
Luzerner Steuerbuch |
| NE |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| NW |
1 % des Buchwerts pro Jahr; maximal 5 % des Buchwerts. |
Ab 2026 nicht mehr zulässig; Auflösung bis Ende 2030; individuelle Rückstellungen nur bei Nachweis. |
Kanton Nidwalden |
| OW |
1 % des Steuerwerts pro Jahr; maximal 15 % des Steuerwerts. |
Ab 2026 keine neuen pauschalen Rückstellungen; bestehende Rückstellungen müssen gemäss Fachübersichten nicht bis zu einem festen Zeitpunkt aufgelöst werden, Aufwendungen für Grossreparaturen sind aber damit zu verrechnen. |
BDO |
| SG |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| SH |
2 % des Steuerwerts pro Jahr; maximal 20 % des Steuerwerts. |
Stand Januar 2026: noch nicht entschieden; auch zur Auflösung bestehender Rückstellungen noch nicht entschieden. |
KPMG |
| SO |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert; projektbezogene Rückstellungen sind nur in besonderen Fällen nach vorgängiger Besprechung und Genehmigung möglich. |
Kanton Solothurn |
| SZ |
1 % des Buchwerts pro Jahr; maximal 10 % des Buchwerts. |
Ab 2026 nicht mehr zulässig; bestehende Rückstellungen bis Ende 2030 auflösen. |
Steuerverwaltung Schwyz |
| TG |
1 % der Gebäudeversicherungssumme pro Jahr; maximal 10 % der Gebäudeversicherungssumme. Zulässig sind entweder Abschreibungen oder pauschale Rückstellungen. |
Keine Anpassung vorgesehen. |
KPMG |
| TI |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| UR |
1 % der Gebäudeversicherungssumme pro Jahr; maximal 10 % des Gebäudeversicherungswerts pro Liegenschaft. |
Ab 2026 keine neuen pauschalen Rückstellungen; nach Fachübersichten Auflösung bestehender Rückstellungen bis 2028. |
KPMG |
| VD |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| VS |
0,5 % des Verkehrswerts pro Jahr; maximal 10 % des Verkehrswerts. |
Ab 2024 Abschaffung; bestehende Rückstellungen bis 2027 aufzulösen. |
KPMG |
| ZG |
1 % der Gebäudeversicherungssumme pro Jahr; maximal 15 % des Gebäudeversicherungswerts. |
Ab 2026 keine neuen pauschalen Rückstellungen; Saldo per Ende 2025 wird eingefroren und mit künftigen Kosten verrechnet. |
KPMG |
| ZH |
1 % der Gebäudeversicherungssumme pro Jahr; maximal 15 % der Gebäudeversicherungssumme je Liegenschaft. |
Keine Abschaffung vorgesehen. |
Zürcher Steuerbuch |