| AG |
0,5 % pro Jahr vom Brandversicherungswert, maximal 3 % des Versicherungswerts, nur für juristische Personen. |
Ab 2025 keine Änderung der Pauschalrückstellung mehr möglich; Bestand per Ende 2024 bis spätestens 2027 aufzulösen. |
KPMG |
| AI |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert; Rückstellungen nur bei geplanter Arbeit und nach kantonalem Nachweis. |
KPMG |
| AR |
0,5 % des Buchwerts; maximal 3 % des amtlichen Verkehrswerts. |
Stand Januar 2026: noch nicht entschieden. |
KPMG |
| BE |
2 % des Gebäudeversicherungswerts pro Jahr; maximal 16 % des Gebäudeversicherungswerts. Zulässig nur, wenn Grossreparaturen in naher bis mittelfristiger Zukunft tatsächlich vorgesehen sind. |
Nicht vorgesehen, die Praxis generell abzuschaffen; projektbezogene Logik bleibt. |
Kanton Bern TaxInfo |
| BL |
1 % des Gebäudeversicherungswerts pro Jahr; maximal 15 % des Gebäudeversicherungswerts. |
Keine Abschaffung vorgesehen. |
KPMG |
| BS |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert; pauschale Rückstellungen werden nicht zugelassen. |
Basler Steuerpraxis |
| FR |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| GE |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| GL |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| GR |
0,5 % des Buchwerts pro Jahr; maximal 10 % des Buchwerts. |
Ab 2026 keine Anerkennung mehr; vorhandene Rückstellungen bis spätestens 2028 handelsrechtlich auflösen oder durch echte Sanierungen konsumieren, sonst steuerliche Aufrechnung 2028. |
BDO |
| JU |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| LU |
1 % des Buchwerts pro Jahr; maximal 5 % des Buchwerts. |
Ab 2026 nicht mehr zulässig; Auflösung bis Ende 2030; individuelle Rückstellungen nur bei Nachweis. |
Luzerner Steuerbuch |
| NE |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| NW |
1 % des Buchwerts pro Jahr; maximal 5 % des Buchwerts. |
Ab 2026 nicht mehr zulässig; Auflösung bis Ende 2030; individuelle Rückstellungen nur bei Nachweis. |
Kanton Nidwalden |
| OW |
1 % des Steuerwerts pro Jahr; maximal 15 % des Steuerwerts. |
Ab 2026 keine neuen pauschalen Rückstellungen; bestehende Rückstellungen müssen gemäss Fachübersichten nicht bis zu einem festen Zeitpunkt aufgelöst werden, Aufwendungen für Grossreparaturen sind aber damit zu verrechnen. |
BDO |
| SG |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| SH |
2 % des Steuerwerts pro Jahr; maximal 20 % des Steuerwerts. |
Stand Januar 2026: noch nicht entschieden; auch zur Auflösung bestehender Rückstellungen noch nicht entschieden. |
KPMG |
| SO |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert; projektbezogene Rückstellungen sind nur in besonderen Fällen nach vorgängiger Besprechung und Genehmigung möglich. |
Kanton Solothurn |
| SZ |
1 % des Buchwerts pro Jahr; maximal 10 % des Buchwerts. |
Ab 2026 nicht mehr zulässig; bestehende Rückstellungen bis Ende 2030 auflösen. |
Steuerverwaltung Schwyz |
| TG |
1 % der Gebäudeversicherungssumme pro Jahr; maximal 10 % der Gebäudeversicherungssumme. Zulässig sind entweder Abschreibungen oder pauschale Rückstellungen. |
Keine Anpassung vorgesehen. |
KPMG |
| TI |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| UR |
1 % der Gebäudeversicherungssumme pro Jahr; maximal 10 % des Gebäudeversicherungswerts pro Liegenschaft. |
Ab 2026 keine neuen pauschalen Rückstellungen; nach Fachübersichten Auflösung bestehender Rückstellungen bis 2028. |
KPMG |
| VD |
Bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen. |
Unverändert. |
KPMG |
| VS |
0,5 % des Verkehrswerts pro Jahr; maximal 10 % des Verkehrswerts. |
Ab 2024 Abschaffung; bestehende Rückstellungen bis 2027 aufzulösen. |
KPMG |
| ZG |
1 % der Gebäudeversicherungssumme pro Jahr; maximal 15 % des Gebäudeversicherungswerts. |
Ab 2026 keine neuen pauschalen Rückstellungen; Saldo per Ende 2025 wird eingefroren und mit künftigen Kosten verrechnet. |
KPMG |
| ZH |
1 % der Gebäudeversicherungssumme pro Jahr; maximal 15 % der Gebäudeversicherungssumme je Liegenschaft. |
Keine Abschaffung vorgesehen. |
Zürcher Steuerbuch |