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Neues Transparenzregister: Was Wohnbaugenossenschaften beachten müssen
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Neues Transparenzregister: Was Wohnbaugenossenschaften beachten müssen

09.10.2026 – Seit dem 1. Oktober müssen auch Wohnbaugenossenschaften ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden. Welche Fristen gelten und was das Präsidium beachten muss.

Seit dem 1. Oktober 2026 ist das neue Schweizerische Transparenzregister in Betrieb. Damit sind auch gemeinnützige Wohnbauträger in der Rechtsform einer Genossenschaft oder Aktiengesellschaft verpflichtet, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden. Die Eintragung erfolgt kostenlos über die Plattform EasyGov.swiss. Welche Fristen gelten, hängt von der jeweiligen Organisation und ihren Handelsregistereinträgen ab.

Grundlage bilden das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) und das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG). Mit diesen Bestimmungen will der Bund die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stärken. Das Transparenzregister wird vom Bundesamt für Justiz geführt und ist nicht öffentlich zugänglich.

Das Präsidium ist gefordert

Als wirtschaftlich berechtigt gilt grundsätzlich, wer direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder auf andere Weise die Kontrolle über eine Gesellschaft ausübt. Bei Wohnbaugenossenschaften erreicht in der Regel kein Mitglied diese Schwelle. Kann auch keine anderweitige Kontrolle festgestellt werden, ist ersatzweise das oberste Mitglied des leitenden Organs zu melden, üblicherweise die Präsidentin oder der Präsident.

Gemeldet werden insbesondere die Personalien sowie die Art und der Umfang der ausgeübten Kontrolle. Die Verantwortung für eine korrekte Meldung liegt bei der Genossenschaft. Die Erfassung kann einer bevollmächtigten Person übertragen werden.

Meldefrist individuell prüfen

Eine einheitliche Meldefrist besteht nicht. Je nach Ausgangslage gelten für bestehende Wohnbaugenossenschaften unterschiedliche Übergangsfristen:

  • 31. Januar 2027: Für bestimmte Genossenschaften mit Pflicht zur ordentlichen Revision.
  • 31. März 2027: Für weitere Genossenschaften, die unter die sechsmonatige Übergangsfrist fallen.
  • 30. September 2028: Wenn sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind.

Wichtig: Wird der Handelsregistereintrag nach dem 1. Oktober 2026 erstmals geändert, beispielsweise bei einem Präsidiumswechsel oder einer Statutenänderung, muss die Erstmeldung bereits innert eines Monats nach dieser Änderung erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn ursprünglich eine längere Übergangsfrist vorgesehen war.

Ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Anforderungen und den Meldefristen finden Sie in unserem Ratgeber Recht.

Haben Sie Fragen zur Meldepflicht oder benötigen Sie Unterstützung bei der Eintragung? Die Geschäftsstelle von WOHNEN SCHWEIZ hilft Ihnen gerne weiter.

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