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Weniger Bürokratie, mehr bezahlbarer Wohnraum
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Weniger Bürokratie, mehr bezahlbarer Wohnraum

24.03.2026 – Nationalrat Jauslin will Wohnbaugenossenschaften von teuren Standards entlasten. Ziel: Kosten senken und schneller mehr preisgünstige Wohnungen schaffen.

Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht (OR) so zu ändern, dass gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften ungeachtet ihrer Mitgliederzahl von der Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach anerkannten Standards gemäss OR Art. 962 Abs. 1 Ziff. 2 befreit werden, sofern diese keine persönliche Haftung der Mitglieder im Sinne einer Nachschusspflicht in den Statuten verankert haben. Das Recht qualifizierter Minderheiten auf Transparenz soll durch gezielte Informationsrechte statt durch teure Abschlüsse nach anerkannten Standards gewahrt werden.

Begründung

Der gemeinnützige Wohnungsbau ist zentral für den «Nationalen Aktionsplan Wohnungsknappheit». Schlanke Strukturen und eine konsequente Kostenkontrolle sind für Baugenossenschaften essenziell. Die Pflicht zur Rechnungslegung nach OR Art. 962 Abs. 1 Ziff. 2 sowie die Einführung eines internen Kontrollsystems (IKS) erschweren dieses Ziel. Die Abschaffung dieser Pflichten entlastet den gemeinnützigen Wohnungsbau von Bürokratie und Kosten, stärkt Investitionsspielräume und unterstützt die Schaffung von zusätzlichem preisgünstigem Wohnraum.

Die Umstellung auf Standards wie Swiss GAAP FER oder IFRS und die Einführung eines IKS sind komplex und erfordern externes Fachwissen. Einmalige Umstellungskosten von über CHF 50'000 und jährlich wiederkehrende Aufwendungen in ähnlicher Höhe binden interne Ressourcen und erhöhen direkt die Mieten. Für nach dem Prinzip der Kostenmiete geführte Genossenschaften entsteht damit eine unnötige finanzielle Belastung ohne Mehrwert. Abschlüsse nach anerkannten Standards bieten keinen relevanten Informationsvorsprung gegenüber OR-Abschlüssen.

Die Anforderungen internationaler Standards und eines IKS überfordern Milizorgane und erschweren die Rekrutierung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder. Das geltende Recht erlaubt Minderheiten (10 %) bei Bedarf den Abschluss nach anerkanntem Standard zu fordern. Damit ist der Schutz der Mitglieder gewährleistet. Eine generelle Pflicht für Genossenschaften mit über 2'000 Mitgliedern ist unverhältnismässig, da ohne Nachschusspflicht kein erhöhtes Haftungsrisiko besteht.

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