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Steuerabzug bei energetischer Sanierung möglich?
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Energetische Sanierung

Steuerabzug bei energetischer Sanierung möglich?

28.06.2023 – Damit die Schweiz ihre Energie- und Klimaziele im Gebäudebereich erreicht, braucht es mehr energetische Sanierungen. Bund und Kantone schaffen Anreize mit Fördermitteln – aber auch mit Steuerabzügen. Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, können von den Steuern abgezogen werden. 

Die Energiestrategie 2050 sieht vor, dass der Energiebedarf der Gebäude bis 2050 um etwas mehr als einen Viertel reduziert und die Treibhausgasemissionen auf Netto-Null gesenkt werden. Um diese Ziele zu erreichen, muss die Schweiz ihre Sanierungsrate auf zwei bis drei Prozent pro Jahr steigern. Doch die Quote stagniert bei etwa einem Prozent. Bund und Kantone schaffen deshalb Anreize, um energetische Sanierungen auch finanziell interessant zu machen. Neben Fördermitteln (siehe Welche Förderbeiträge kann ich erhalten?) können Eigentümerinnen und -eigentümer, die ihre private Liegenschaft energetisch sanieren, auch von Steuerabzügen profitieren. 

Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen
Gemäss der Liegenschaftskostenverordnung des Bundes können Massnahmen, die zur Einsparung von Energie oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien beitragen, von den direkten Bundessteuern abgezogen werden. Das bedeutet, dass beispielsweise die Dämmung der Gebäudehülle, der Ersatz von Fenstern oder die Installation einer Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe von den Steuern abgezogen werden können. Abziehbar sind jedoch nur diejenigen Investitionen, die selbst getragen werden und nicht durch öffentliche Subventionen gedeckt sind. 

Rückbaukosten
Weiter können auch Kosten, die beim Rückbau eines nicht sanierten Gebäudes anfallen, von den Bundessteuern abgezogen werden, und zwar dann, wenn auf den Rückbau ein energetisch besserer Neubau folgt. Vorausgesetzt der Neubau erfüllt denselben Nutzungszweck wie das Gebäude, das rückgebaut wurde. Als abziehbare Rückbaukosten gelten: Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten.

Verteilung auf Steuerperioden
Um den steuerlichen Anreiz zu erhöhen, erlaubt die revidierte Verordnung, welche seit 2020 in Kraft ist, die Kosten auf drei Steuerperioden zu verteilen. Vor dieser Anpassung konnten die Kosten nur in dem Jahr von den Steuern abgezogen werden, in dem die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. In Fällen, in denen die Kosten das Einkommen überschritten, konnten die Kosten demnach nicht vollumfänglich abgezogen werden. Seit der Revision können nun die Kosten, die im Steuerjahr der Investition nicht vollständig berücksichtigt werden konnten, auf die nächste und gegebenenfalls zusätzlich auf die übernächste Steuerperiode überwälzt werden. 

Harmonisierung der Steuergesetze
Auch bei den Kantonssteuern gibt es die Möglichkeit, Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen zu berücksichtigen. Die kantonalen Regelungen basieren auf der Verordnung des Bundes, gehen aber nicht in jedem Kanton gleich weit, da der Bund die Umsetzung der Verordnung nicht vorschreibt. Einzelne Kantone lassen beispielsweise keine Abzüge für Energiesparmassnahmen zu, wenn diese innerhalb einer bestimmten Zeitspanne von zum Beispiel zwei oder fünf Jahren nach Fertigstellung eines Neubaus getätigt werden. Detailliertere Informationen können beim jeweiligen kantonalen Steueramt bezogen werden. Viele Kantone verfügen über entsprechende Merkblätter. 

Die steuerliche Begünstigung ist einer von mehreren Vorteilen, welche die energetische Sanierung lohnswert machen. Weitere Anreize sind: tiefere Energiekosten, gesteigerter Immobilienwert, Bezug von Fördermitteln und letztendlich auch: der persönliche Beitrag zur Energiestrategie 2050. 

Rendite bei Mietliegenschaften
Wird eine Mietliegenschaft energetisch erneuert, so ist der Unterhaltsanteil der Sanierungskosten durch den bisherigen Mietzins abgedeckt und der Mehrleistungsanteil kann in Form einer Mietzinserhöhung auf die Mieterschaft überwälzt werden (siehe Welche gesetzlichen Bestimmungen gilt es im Umgang mit der Mieterschaft zu berücksichtigen?). Förderbeiträge, die für wertvermehrende Verbesserungen gewährt werden, sind zwar vom Betrag der Mehrleistungen abzuziehen, doch reduzieren sich im gleichen Umfang auch die Renovationskosten. Aufgrund des Systems der Kostenmiete ergibt sich so ein Ausgleich zwischen Aufwand und Mietertrag, sodass die zusätzlich gewährten Steuervorteile in vielen Fällen eine attratkitve Rendite ermöglichen.

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