Der Referenzzinssatz bleibt per 2. Dezember 2025 unverändert bei 1,25 %. Der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz ist leicht gesunken, jedoch nicht genug, um eine Anpassung auszulösen. Für Mietende entsteht damit kein neuer Erhöhungs- oder Senkungsanspruch.
Mietverhältnisse, die noch auf einem Referenzzinssatz von 1,5 % oder höher beruhen, können weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion geltend machen.
Auswirkungen auf Wohnbaugenossenschaften
Für gemeinnützige Wohnbauträger hat die Stabilität des Referenzzinssatzes wie üblich keine unmittelbaren Folgen, da ihre Mietzinsberechnungen auf den tatsächlichen Kapitalkosten basieren. Nur wenige Genossenschaften schöpfen bei Anpassungen die maximal zulässige Kostenmiete aus.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern dennoch, die Mietzinskalkulation regelmässig zu überprüfen, insbesondere mit Blick auf Kapitalkosten, Unterhalt und Betrieb sowie auf die anrechenbare Teuerung.
Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vierteljährlich durch das BWO publiziert. Die nächste Bekanntgabe erfolgt am 2. März 2026.